Satzung des Kirchbauvereins Gera e.V.

      

     § 1 Name und Sitz

  Der Verein führt den Namen "Kirchbauverein Gera e.V.". Er hat seinen Sitz in Gera und
  ist  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

 

     § 2 Zweck

  1. Zweck des ökumenischen Vereins ist die Unterstützung und Förderung bei der Pflege,
  Sanierung und dem Neubau christlicher Kirchengebäude in der Stadt Gera und der
  Umgebung. In diesem Zusammenhang achtet der Verein auf Nachhaltigkeit im Sinne der
  Bewahrung der Schöpfung.

  Der Verein initiiert und beteiligt sich an Maßnahmen, Projekten und Aktionen die
  Nachhaltigkeit und Umweltschutz für Kirchen, kirchliche Gebäude und darüber hinaus
  befördern.

  Ebenso unterstützt der Verein die Umsetzung von Projekten zur Förderung religiöser
  Zwecke.

  Der Verein widmet sich zugleich konfessionsübergreifend dem Schutz von kirchlichen
  Kulturdenkmälern zur Erhaltung der kulturellen Identität im Raum Gera.

  Der Vereinszweck wird neben der ideellen Förderung insbesondere dadurch verfolgt,
  dass für konkrete Maßnahmen eine Unterstützung bei der Beschaffung von finanziellen
  Mitteln und Arbeitskräften gewährt wird.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen
  Ziele. Er ist im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig tätig. Die Mittel des Vereins
  dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
  Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
  begünstigt werden.

 

     § 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem
  Vereinszweck verbunden sieht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu
  richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch
       - Tod bei natürlichen Personen
       - Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Auflösung bzw. Löschung bei juristischen          Personen,
       - Jederzeit mögliche, an den Vorstand zu richtende und schriftliche Austrittserklärung
         zum Ende des Geschäftsjahres,
       - Vereinsausschluss auf Antrag des Vorstandes nach Beschlussfassung der
         Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder
         bei grob vereinsschädigendem Verhalten.

 

     § 4 Geschäftsjahr

  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



     § 5 Organe des Vereins


  Organe des Vereins sind :
       - der Vorstand
       - die Mitgliederversammlung



     § 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

       - dem/der Vorsitzenden,
       - dem/der 2. Vorsitzenden
       - dem/der Schatzmeister/-in
       - mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

  Mindestens jeweils ein Amtsträger der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands, aus
  der Superintendentur Gera und der Römisch - Katholischen Kirche, aus der Katho-
  lischen Pfarrei Gera muss Mitglied des Vorstandes sein. Die Vorstandsarbeit ist
  ehrenamtlich.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit der
  Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren
  gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens drei
  Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
  vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten
  Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied zu berufen. Die nächste
  Mitgliederversammlung beschließt über die vakant gewordene Vorstandsposition.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und
  außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. (§26 BGB).
  Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der
  zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner
  Vertretungsmacht Gebrauch macht.

  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefallt. Bei
  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 


     § 7 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein mal im Geschäftsjahr
  statt. Sie wird durch den Vorstand vorbereitet. Der Vorstand lädt mindestens zwei
  Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
  schriftlich hierzu ein . Die Frist gilt als gewährt, wenn die Einladungen spätestens 15
  Tage vor der Mitgliederversammlung versandt worden sind. Die Mitgliederversammlung
  wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
  Mitglieder beschlussfähig.

  2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse der
  Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen
  Stimmen gefasst. Über jede Mitgliederversammlung wird durch einen vom Vorstand zu
  benennenden Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das zu seiner Gültigkeit der
  Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers bedarf. Inhaltlich reicht die
  Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für ein gültiges Protokoll aus.

  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
       - Wahl des Vorstandes
       - Feststellung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes
       - Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
       - Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
       - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
       - Beschlussfassung über wesentliche Projekte des Vereins
       - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
  dies der Vorsitzende oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter
  Angabe der Gründe beantragt.

 

     § 8 Kuratorium, Fachbeirat

  Der Vorstand kann bei Bedarf ein Kuratorium oder einen projektbezogenen Fachbeirat
  bestellen. Er entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung. Die
  Mitgliederversammlung kann diesbezüglich Entscheidungen des Vorstandes mit der
  Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufheben oder
  ändern.

 

     § 9 Änderung der Satzung

  Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung
  als Tagesordnungspunkt bereits in der mit der Einladung versandten Tagesordnung
  aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung die Änderung mit zwei Dritteln der
  Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Eine Modifikation der beabsichtigten
  Änderung durch die Mitgliederversammlung ist unschädlich und begründet keinen
  Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Änderung.

 

     § 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der
  mit der Einladung an die Mitglieder versandten Tagesordnung aufgeführt worden war
  und die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden
  Mitglieder dies beschließt.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
  Vermögen zu gleichen Teilen an die Evangelisch-Lutherische Stadtkirchengemeinde
  Gera und an die Katholische Pfarrei Gera oder an den jeweiligen Rechtsnachfolger. Das
  Vermögen ist in diesem Fall im Sinne des Zwecks des Vereins gem. § 2 dieser Satzung
  zu verwenden.

 

     § 11 Anzuwendendes Recht

  In Ergänzung der Vorschriften dieser Satzung findet auf den Verein das allgemeine
  Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch
  Anwendung.

 

     § 12 Inkrafttreten

  Diese ergänzte Satzung des Kirchbauvereins tritt nach ihrer Annahme durch die
  Mitgliederversammlung des Vereins,
  am 04. 03. 2009 in Kraft.


  gezeichnet Oberpfarrer i. R. Roland Geipel
  1. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V.

  gezeichnet Dekan Klaus Schreiter
  2. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V