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Satzung
des Kirchbauvereins Gera e.V.
§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Kirchbauverein Gera e.V.". Er hat
seinen Sitz in Gera und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.
§
2 Zweck
1. Zweck des ökumenischen Vereins ist die Unterstützung
und Förderung bei der Pflege,
Sanierung und dem Neubau christlicher Kirchengebäude
in der Stadt Gera und der
Umgebung. In diesem Zusammenhang achtet der Verein auf Nachhaltigkeit
im Sinne der
Bewahrung der Schöpfung.
Der Verein initiiert und beteiligt sich an Maßnahmen,
Projekten und Aktionen die
Nachhaltigkeit und Umweltschutz für Kirchen, kirchliche Gebäude
und darüber hinaus
befördern.
Ebenso unterstützt der Verein die Umsetzung von Projekten
zur Förderung religiöser
Zwecke.
Der Verein widmet sich zugleich konfessionsübergreifend
dem Schutz von kirchlichen
Kulturdenkmälern zur Erhaltung der kulturellen Identität
im Raum Gera.
Der Vereinszweck wird neben der ideellen Förderung insbesondere
dadurch verfolgt,
dass für konkrete Maßnahmen eine Unterstützung
bei der Beschaffung von finanziellen
Mitteln und Arbeitskräften gewährt wird.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich
keine eigenwirtschaftlichen
Ziele. Er ist im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig tätig.
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die sich dem
Vereinszweck verbunden sieht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Vorstand zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod bei natürlichen Personen
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
der Auflösung bzw. Löschung bei juristischen Personen,
- Jederzeit mögliche, an
den Vorstand zu richtende und schriftliche Austrittserklärung
zum Ende des Geschäftsjahres,
- Vereinsausschluss auf Antrag
des Vorstandes nach Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder
bei grob vereinsschädigendem
Verhalten.
§
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/-in
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Mindestens jeweils ein Amtsträger der Evangelischen Kirche
Mitteldeutschlands, aus
der Superintendentur Gera und der Römisch - Katholischen
Kirche, aus der Katho-
lischen Pfarrei Gera muss Mitglied des Vorstandes sein. Die Vorstandsarbeit
ist
ehrenamtlich.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung
mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer
von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen,
wenn nicht mindestens drei
Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes
vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des
Vereins bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied zu berufen. Die nächste
Mitgliederversammlung beschließt über die vakant gewordene
Vorstandsposition.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden
vertreten. (§26 BGB).
Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis
wird vereinbart, dass der
zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
von seiner
Vertretungsmacht Gebrauch macht.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
gefallt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
ein mal im Geschäftsjahr
statt. Sie wird durch den Vorstand vorbereitet. Der Vorstand lädt
mindestens zwei
Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Tagesordnung
schriftlich hierzu ein . Die Frist gilt als gewährt, wenn
die Einladungen spätestens 15
Tage vor der Mitgliederversammlung versandt worden sind. Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen,
gültigen
Stimmen gefasst. Über jede Mitgliederversammlung wird durch
einen vom Vorstand zu
benennenden Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das
zu seiner Gültigkeit der
Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers bedarf.
Inhaltlich reicht die
Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für
ein gültiges Protokoll aus.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Feststellung der Jahresrechnung
und der Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über
den Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über
wesentliche Projekte des Vereins
- Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn
dies der Vorsitzende oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins
schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt.
§
8 Kuratorium, Fachbeirat
Der Vorstand kann bei Bedarf ein Kuratorium oder einen projektbezogenen
Fachbeirat
bestellen. Er entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung.
Die
Mitgliederversammlung kann diesbezüglich Entscheidungen des
Vorstandes mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder
aufheben oder
ändern.
§
9 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn
die beabsichtigte Satzungsänderung
als Tagesordnungspunkt bereits in der mit der Einladung versandten
Tagesordnung
aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung die Änderung
mit zwei Dritteln der
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Eine Modifikation
der beabsichtigten
Änderung durch die Mitgliederversammlung ist unschädlich
und begründet keinen
Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Änderung.
§
10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn
dies als Tagesordnungspunkt in der
mit der Einladung an die Mitglieder versandten Tagesordnung aufgeführt
worden war
und die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der
anwesenden
Mitglieder dies beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das
Vermögen zu gleichen Teilen an die Evangelisch-Lutherische
Stadtkirchengemeinde
Gera und an die Katholische Pfarrei Gera oder an den jeweiligen
Rechtsnachfolger. Das
Vermögen ist in diesem Fall im Sinne des Zwecks des Vereins
gem. § 2 dieser Satzung
zu verwenden.
§
11 Anzuwendendes Recht
In Ergänzung der Vorschriften dieser Satzung findet auf
den Verein das allgemeine
Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche
Gesetzbuch
Anwendung.
§
12 Inkrafttreten
Diese ergänzte Satzung des Kirchbauvereins tritt nach
ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung des Vereins,
am 04. 03. 2009 in Kraft.
gezeichnet Oberpfarrer i. R. Roland Geipel
1. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V.
gezeichnet Dekan Klaus Schreiter
2. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V
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